Das Betriebsrentenstärkungsgesetz

 

Novationen und Wahlmöglichkeiten des BRSG

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) hat mit zahlreichen Neuregelungen im Betriebsrenten-, Steuer- und Sozialversicherungsrecht die bAV-Welt in Deutschland seit 2018 nachhaltig verändert. Wesentliches Ziel des Gesetzgebers ist die Erhöhung des bAV-Verbreitungsgrades insbesondere in klein- und mittelständischen Unternehmen. Viele der neuen Rahmenbedingungen wirken sich aber auch auf bereits bestehende Versorgungszusagen positiv aus. Vor allem Geringverdiener profitieren vom BRSG. Mit dem Sozialpartnermodell wird es den Tarifvertragsparteien zudem ermöglicht, eine neue Zusageart in der betrieblichen Altersversorgung zu etablieren.

Das BRSG

 

Novationen und Wahlmöglichkeiten des BRSG

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) hat mit zahlreichen Neuregelungen im Betriebsrenten-, Steuer- und Sozialversicherungsrecht die bAV-Welt in Deutschland seit 2018 nachhaltig verändert. Wesentliches Ziel des Gesetzgebers ist die Erhöhung des bAV-Verbreitungsgrades insbesondere in klein- und mittelständischen Unternehmen. Viele der neuen Rahmenbedingungen wirken sich aber auch auf bereits bestehende Versorgungszusagen positiv aus. Vor allem Geringverdiener profitieren vom BRSG. Mit dem Sozialpartnermodell wird es den Tarifvertragsparteien zudem ermöglicht, eine neue Zusageart in der betrieblichen Altersversorgung zu etablieren.

S² PENSIONSMANAGEMENT

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BRSG

Dotierungs-rahmen

Mit In-Kraft-Treten des BRSG zum 01.01.2018 wurde der steuerlich geförderte Dotierungsrahmen in den versicherungsförmigen Durchführungswegen erheblich ausgeweitet (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds nach § 3 Nr. 63 EStG). Seither sind Einzahlungen bis 8 % der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei (vormals: 4 % BBG). Mit Einführung dieser volldynamischen Fördergrenze wird zugleich die Anrechnung pauschal versteuerter Beiträge in Direktversicherungen und Pensionskassen nach § 40b EStG a.F. vereinfacht. Weitere Verbesserungen betreffen die Regelungen zur Vervielfältigung (steuerfreie Einzahlungen bspw. von Abfindungen) und zur Nachdotierung (Schließung von Beitragslücken aufgrund entgeltloser Dienstzeiten). Arbeitnehmer, bei denen das Arbeitsverhältnis z.B. aufgrund von Elternzeit für mindestens ein Jahr ruhte, können für jedes Jahr ohne Gehalt eine Nachzahlung in Höhe von max. 8% der aktuellen BBG leisten. Hierfür sind auch entgeltlose Dienstjahre vor dem 01.01.2018 nutzbar.

Arbeitgeber-zuschuss

Das BRSG hat die Attraktivität der Entgeltumwandlung deutlich erhöht. Arbeitgeber sind seither in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds dazu verpflichtet, einen Zuschuss i.H.v. 15 % des Arbeitnehmerbeitrages zu leisten, soweit durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge bzw. Lohnnebenkosten eingespart werden. Die Verpflichtung zum Arbeitgeberzuschuss (tarifdispositiv) besteht für Entgeltumwandlungen nach dem 01.01.2019, im Sozialpartnermodell ab Wirksamkeit des Tarifvertrages. Für vor dem Jahr 2019 getroffene Entgeltumwandlungs- vereinbarungen ist der Zuschuss ab dem Jahr 2022 verpflichtend. Der Zuschuss ist ab Beginn gesetzlich unverfallbar und gleichfalls in den versicherungsförmigen Durchführungsweg einzubringen. Matching-Modelle, die bereits vor Einführung des BRSG implementiert wurden, sollten entsprechend arbeitsrechtlich geprüft und ggf. modifiziert werden, um ungewollte Doppelbelastungen für den Arbeitgeber zu vermeiden.

Geringverdiener- förderung

Arbeitnehmer im ersten Dienstverhältnis mit einem laufenden Bruttolohn von max. 2.575,- € mtl. können im Rahmen des BRSG vom bAV-Förderbetragsmodell profitieren (§ 100 EStG n.F.). Für arbeitgeberfinanzierte Beiträge in einen versicherungsförmigen Durchführungsweg (mindestens 240,- €, maximal 960,- € p. a.) wird demnach ein Förderbetrag von 30 % gewährt. Der Förderbetrag wird dem Arbeitgeber mittels Abrechnung über das Lohnsteuer-Abzugsverfahren direkt gutgeschrieben.

Positiv für Geringverdiener wirkt sich auch der neu geschaffene Freibetrag in der Grundsicherung aus. Seither kann bei Zusatzrenten (bAV-, Riester-, Basisrenten) ein Freibetrag von bis zur Hälfte der Regelbedarfsstufe I geltend gemacht werden, so dass keine entsprechende Anrechnung auf die Grundsicherung vorgenommen wird.

Weitere Informationen zu den verbesserten Rahmenbedingungen für Geringverdiener finden Sie hier.

Sozialpartner- modell

Tarifvertragsparteien können seit 2018 eine neue Zusageart vereinbaren – die reine Beitragszusage. Der Arbeitgeber zahlt hierbei einen Beitrag in eine Direktversicherung (Pensionskasse, Pensionsfonds) und steht für die aus diesen Beiträgen erwirtschaftete Leistung nicht ein. Das Anlagerisiko liegt allein beim Arbeitnehmer. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber besondere Rahmenbedingungen für die Finanzierung der Leistungen aus einer reinen Beitragszusage vorgegeben (u. a. keine Garantien, kein Kapitalwahlrecht, separater Anlagestock). Darüber hinaus können die Tarifvertragsparteien einen Sicherungsbeitrag des Arbeitgebers verlangen, der zur Stabilisierung der Renten dienen soll.

Das Sozialpartnermodell kann grundsätzlich auch für nicht-tarifgebundene Arbeitgeber geöffnet werden. Weitere Informationen zu den tarifvertragsabhängigen BRSG-Novationen finden Sie hier.

Dotierungsrahmen

Mit In-Kraft-Treten des BRSG zum 01.01.2018 wurde der steuerlich geförderte Dotierungsrahmen in den versicherungsförmigen Durchführungswegen erheblich ausgeweitet (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds nach § 3 Nr. 63 EStG). Seither sind Einzahlungen bis 8 % der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei (vormals: 4 % BBG). Mit Einführung dieser volldynamischen Fördergrenze wird zugleich die Anrechnung pauschal versteuerter Beiträge in Direktversicherungen und Pensionskassen nach § 40b EStG a.F. vereinfacht. Weitere Verbesserungen betreffen die Regelungen zur Vervielfältigung (steuerfreie Einzahlungen bspw. von Abfindungen) und zur Nachdotierung (Schließung von Beitragslücken aufgrund entgeltloser Dienstzeiten). Arbeitnehmer, bei denen das Arbeitsverhältnis z.B. aufgrund von Elternzeit für mindestens ein Jahr ruhte, können für jedes Jahr ohne Gehalt eine Nachzahlung in Höhe von max. 8% der aktuellen BBG leisten. Hierfür sind auch entgeltlose Dienstjahre vor dem 01.01.2018 nutzbar.

Arbeitgeberzuschuss

Das BRSG hat die Attraktivität der Entgeltumwandlung deutlich erhöht. Arbeitgeber sind seither in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds dazu verpflichtet, einen Zuschuss i.H.v. 15 % des Arbeitnehmerbeitrages zu leisten, soweit durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge bzw. Lohnnebenkosten eingespart werden. Die Verpflichtung zum Arbeitgeberzuschuss (tarifdispositiv) besteht für Entgeltumwandlungen nach dem 01.01.2019, im Sozialpartnermodell ab Wirksamkeit des Tarifvertrages. Für vor dem Jahr 2019 getroffene Entgeltumwandlungs- vereinbarungen ist der Zuschuss ab dem Jahr 2022 verpflichtend. Der Zuschuss ist ab Beginn gesetzlich unverfallbar und gleichfalls in den versicherungsförmigen Durchführungsweg einzubringen. Matching-Modelle, die bereits vor Einführung des BRSG implementiert wurden, sollten entsprechend arbeitsrechtlich geprüft und ggf. modifiziert werden, um ungewollte Doppelbelastungen für den Arbeitgeber zu vermeiden.

Geringverdiener

Arbeitnehmer im ersten Dienstverhältnis mit einem laufenden Bruttolohn von max. 2.575,- € mtl. können im Rahmen des BRSG vom bAV-Förderbetragsmodell profitieren (§ 100 EStG n.F.). Für arbeitgeberfinanzierte Beiträge in einen versicherungsförmigen Durchführungsweg (mindestens 240,- €, maximal 960,- € p. a.) wird demnach ein Förderbetrag von 30 % gewährt. Der Förderbetrag wird dem Arbeitgeber mittels Abrechnung über das Lohnsteuer-Abzugsverfahren direkt gutgeschrieben.

Positiv für Geringverdiener wirkt sich auch der neu geschaffene Freibetrag in der Grundsicherung aus. Seither kann bei Zusatzrenten (bAV-, Riester-, Basisrenten) ein Freibetrag von bis zur Hälfte der Regelbedarfsstufe I geltend gemacht werden, so dass keine entsprechende Anrechnung auf die Grundsicherung vorgenommen wird.

Weitere Informationen zu den verbesserten Rahmenbedingungen für Geringverdiener finden Sie hier.

Sozialpartnermodell

Tarifvertragsparteien können seit 2018 eine neue Zusageart vereinbaren – die reine Beitragszusage. Der Arbeitgeber zahlt hierbei einen Beitrag in eine Direktversicherung (Pensionskasse, Pensionsfonds) und steht für die aus diesen Beiträgen erwirtschaftete Leistung nicht ein. Das Anlagerisiko liegt allein beim Arbeitnehmer. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber besondere Rahmenbedingungen für die Finanzierung der Leistungen aus einer reinen Beitragszusage vorgegeben (u. a. keine Garantien, kein Kapitalwahlrecht, separater Anlagestock). Darüber hinaus können die Tarifvertragsparteien einen Sicherungsbeitrag des Arbeitgebers verlangen, der zur Stabilisierung der Renten dienen soll.

Das Sozialpartnermodell kann grundsätzlich auch für nicht-tarifgebundene Arbeitgeber geöffnet werden. Weitere Informationen zu den tarifvertragsabhängigen BRSG-Novationen finden Sie hier.