Das Sozialpartnermodell

 

Tarifabhängige Novationen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes

Tarifvertragsparteien können seit 2018 eine neue Zusageart vereinbaren – die reine Beitragszusage. Der Arbeitgeber zahlt hierbei einen Beitrag in eine Direktversicherung (Pensionskasse, Pensionsfonds) und steht für die aus diesen Beiträgen erwirtschaftete Leistung nicht mehr ein („pay and forget“). Das Anlagerisiko liegt allein beim Arbeitnehmer.

Der Gesetzgeber hat besondere Rahmenbedingungen für die Finanzierung der Leistungen aus einer reinen Beitragszusage vorgegeben:

  • Verbot von Garantien in Anwartschafts- und Rentenphase
  • kein Kapitalwahlrecht (ausschließlich laufende, lebenslange Rentenzahlung möglich)
  • separater Anlagestock mit besonderen Kapitalanlagevorschriften (§ 244c VAG n.F.)
  • Durchführung und Steuerung der bAV unter Beteiligung der Sozialpartner

Darüber hinaus können bzw. sollen die Tarifvertragsparteien einen zusätzlichen Sicherungsbeitrag des Arbeitgebers verlangen, der zur Absicherung und Stabilisierung der Renten dienen soll.

Das Sozialpartnermodell kann grundsätzlich auch von nicht-tarifgebundenen Arbeitgebern genutzt werden.

Die Voraussetzungen hierfür sind erfüllt, sofern

  • der einschlägige Tarifvertrag eine reine Beitragszusage vorsieht und
  • dieser Tarifvertrag den Beitritt nicht tarifgebundener Arbeitgeber und Arbeitnehmer erlaubt und
  • Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Geltung dieses Tarifvertrages vereinbaren.

Neben dem Sozialpartnermodell werden im BRSG auch Opting-Out-Modelle erstmals gesetzlich geregelt (automatische Entgeltumwandlung mit Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers). Seither sind kollektive Optionsmodelle nur dann zulässig, wenn sie auf tarifvertraglicher Grundlage eingerichtet werden und sie den gesetzlichen Mindestanforderungen an Form und Inhalt entsprechen (u.a. Fristenregelungen).

Nicht-tarifgebundene Arbeitgeber können das für sie einschlägige tarifvertragliche Optionssystem anwenden oder durch Betriebsvereinbarung die Einführung eines Optionssystems aufgrund eines einschlägigen Tarifvertrages regeln. Einschlägig ist ein Tarifvertrag dann, wenn er für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gelten würde, wären sie tarifgebunden.

Opting-Out-Modelle, die vor dem 03. Juni 2017 durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung eingerichtet worden sind, genießen Bestandsschutz.